Das neue Recht auf Reparatur

Bei vielen Elektrogeräten ist die Zeit der „Nichtreparierbarkeit“ vorbei, sie müssen reparaturfreundlicher werden: Verbraucherinnen und Verbraucher haben jetzt ein Recht auf Reparatur. Zudem verlängert sich die Gewährleistungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der ersten zwei Jahre eine Reparatur erfolgt. Das Ziel der neuen gesetzlichen Regelungen ist es, die Nutzungsdauer von Elektrogeräten zu verlängern, Ressourcen zu schonen und Neukäufe zu vermeiden, die bisher deshalb getätigt wurden, weil Ersatzteile nicht (mehr) verfügbar sind.

Wie lange gilt das Recht auf Reparatur?

Ende Juli 2026 ist in Deutschland ein Gesetz in Kraft getreten, mit dem die EU-Richtlinie „Recht auf Reparatur“ in nationales Recht umgesetzt wurde. Damit haben Verbraucherinnen und Verbraucher gegenüber den Herstellern erstmals einen Anspruch auf die Reparierbarkeit von defekten Geräten.

Dieses Recht erweitert die bisherigen Regelungen des Gewährleistungsrechts gegenüber Händlern, je nach Geräteart gilt es sieben bis zehn Jahre. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale ist diese Frist unabhängig vom individuellen Kaufdatum, laut Gesetzgeber gilt sie ab dem „Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines Modells“.

Für welche Produkte gilt das neue Recht?

Das Recht auf Reparatur greift bei allen Produktgruppen mit einer spezifischen Produktverordnung in der EU-Ökodesign Verordnung, die einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz leistet: Diese Verordnung legt fest, wie ressourcenschonend, reparierbar und langlebig Produkte gebaut sein müssen. Vor diesem Hintergrund umfasst das neue Recht auf Reparatur folgende Produkte:

Waschmaschinen, Trockner, Waschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, Drucker, Tablets, Computer ohne Tastatur (sogenannte Slate-Tablets), schnurlose Telefone, E-Roller und E-Bikes.

Gibt es ein Recht auf kostenlose Reparaturen?

Reparaturen während der freiwilligen Garantiedauer der Hersteller und Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung sind kostenfrei. Wählt man die Reparatur statt einem Ersatzprodukt, verlängert sich die Gewährleistung um 12 Monate. Das Recht auf Reparatur ist jedoch kein Recht auf kostenlose Reparaturen. Ein Hersteller darf für eine Reparatur ein angemessenes Entgelt verlangen, das sowohl Material- und Lohnkosten als auch eine gewisse Gewinnmarge enthält.

Laut Stiftung Warentest müssen Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch vorab über die Kosten informiert werden, die auf sie zukommen. Hersteller sind verpflichtet Richtpreise für typische Reparaturen auf einer frei zugänglichen Website auszuweisen – verbindlich sind diese Werte allerdings nicht, sie dienen der Orientierung.

Wer darf die Reparaturen durchführen?

Eine weitere gute Nachricht zum Schluss: Nicht nur Hersteller dürfen Reparaturen vornehmen. Verbraucherzentrale und Stiftung Warentest weisen darauf hin, dass eine Reparatur zum Beispiel auch durch eine unabhängige Werkstatt durchgeführt werden darf.

Darüber hinaus dürfen Hersteller Reparaturen weder durch Vertragsklauseln noch durch Hardware- oder Softwaretechniken behindern (sogenanntes „Part Pairing“) – es sei denn, das ist durch „legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums“ gerechtfertigt. Part Pairing bedeutet: die Kopplung eines Bauteils an die Seriennummer des Geräts, sodass ein baugleiches Teil ohne Freigabe des Herstellers nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitet.

Weiterführende Informationen zum Recht auf Reparatur und zur gleichzeitig erfolgten Ausweitung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts finden sich auf der Website der Verbraucherzentrale.

Wenn Sie diese News per Copy-and-paste für Ihr Intranet nutzen möchten, finden Sie im internen Bereich die offene Worddatei dieser Meldung. Nutzen Sie dazu einfach den Login, oder registrieren Sie sich kostenlos.